Der Bereich des Architektenrechts gliedert sich auf in das Architektenhonorarrecht und das Architektenhaftpflichtrecht.
Das Architektenhonorarrecht widmet sich der Frage, welches Honorar dem Architekten für welche Tätigkeit zusteht. Grundsätzlich bestimmen sich die Honorare der Architekten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI. Verstößt die Vergütungsabrede der Vertragsparteien gegen diese Sätze, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Der Architekt ist also trotzdem
verpflichtet, die versprochene Leistung zu erbringen. Anstelle der vereinbarten Vergütung erhält er eine Vergütung gemäß den Regelungen der HOAI.
Das Architekten-Haftpflichtrecht beschäftigt sich mit der Frage, wann, wem und in welchem Umfang der Architekt für Fehler seiner Leistungen, beispielsweise Planungsfehler oder Fehler bei der Bauüberwachung, haftet. Auch wenn Architekten regelmäßig haftpflichtversichert sind, ist zu bedenken, dass die Schadenssummen häufig hoch, die Versicherungsgeber aber zahlungsunwillig sind. Ein direkter Anspruch des Bauherrn gegen die Versicherung des Architekten existiert nicht.
Fälle mit architektenrechtlichem Bezug werden in erster Linie von Herrn Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Henning Schwarze bearbeitet.